Präambel
Die Stammvereine TSV Barnstorf, TSV Uehrde, MTV Watzum und der FC Sambleben, haben beschlossen, den Fußballbetrieb unter dem Dach des FC Süd-Elm gemeinsam und dauerhaft zu betreiben und sich daher zusammenzuschließen. Mit Wirkung zum 31.12.2019 ist der TSV Barnstorf aus der Gemeinschaft ausgetreten.
Der Zusammenschluss wird mit dem Ziel verwirklicht, den Fußball in den betroffenen Dörfern und Vereinen aufrecht zu erhalten und den jeweiligen Mitgliedern der vorgenannten Stammvereine, egal welcher Altersgruppe, eine gemeinsame Plattform zu bieten. Weiterhin ist es Ziel, allen Stammvereinen durch entsprechende Regelungen in der nachfolgenden Satzung zu ermöglichen, an der Willensbildung innerhalb des Vereins mitzuwirken und Verantwortung zu übernehmen.
§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
Fussballclub FC Süd-Elm
In den Ankündigungen für die Meisterschafts- und sonstiger Spiele führen die einzelnen Mannschaften die Bezeichnung
FC Süd-Elm
sofern nichts anderes geregelt wird. Das Vereinsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral
§2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fußballsports nach den Grundsätzen des Amateursports. Er will den Gemeinsinn wecken, die Gesundheit fördern bzw. zu gesunder Lebensführung erziehen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. (NfV) und dem Landessportbund Niedersachsen e.V. als Mitglied an.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum FC Süd-Elm kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Vereinsatzung FC Süd-Elm Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann der/die Antragsteller / in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand schriftlich zu richten. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsersten möglich. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder auf Grund von unsportlichem Verhalten;
3. wegen unehrenhafter Handlungen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte an den Verein.
§6 Beitragswesen und Vereinsfinanzierung
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
2. Mitglieder des Vereins, die gleichzeitig dem TSV Uehrde, dem MTV Watzum oder dem FC Sambleben angehören, sind beitragsfrei.
3. Die Zahlung der Vereinsbeiträge ist eine Bringeschuld. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die rechtzeitige Zahlung zu sorgen. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
4. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch laufende Einnahmen wie Platzeinnahmen, Verbandszuweisungen, Beiträge und Spenden. Soweit die für den Spielbetrieb anfallenden Kosten damit nicht gedeckt werden, erfolgt eine Kostenübernahme zu gleichen Teilen durch den TSV Uehrde, den MTV Watzum und den FC Sambleben. Die Einstellung der Kostenübernahme ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich, und muss mindestens 6 Monate vor Beendigung des Vereinsjahres gemäß §1 schriftlich bekanntgegeben werden.
5. Durch den TSV Uehrde, den MTV Watzum und den FC Sambleben eingezahlten Kostenübernahmen verbleiben im Falle eines Austritts im Eigentum des FC Süd-Elm
§7 Stimmenrecht Jugendlicher
Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in den Jahreshauptversammlungen und bei den Wahlen kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben die jugendlichen Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§8 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung liegt in den Händen des Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus einem Sportwart Erwachsene und einem Sportwart Jugend zusammen.
Eine ausgewogene Besetzung durch Mitglieder der Stammvereine ist anzustreben. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre in der Jahreshauptversammlung. Für die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die übrigen Vorstandsmitglieder genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Ist einer der Stammvereine nicht im Vorstand vertreten, so hat der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter Anwesenheitsrecht bei allen Vorstandsitzungen, um die Interessen seines Vereins zu vertreten. Er erhält jedoch kein Stimmrecht.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann mit der Führung der Geschäfte beauftragen.
Aufgabe des Vorstandes ist die Führung sämtlicher Vereinsgeschäfte. Er vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Bei allen verpflichtenden Handlungen des Vereins wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes. Wenn bei Abstimmungen Stimmengleichheit auftritt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§9 Jahreshauptversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Diese findet im Wechsel jährlich im zweiten Quartal statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen bzw. durch ortsübliche Bekanntmachung bei allen Mitgliedern. In der Ladung sind Ort und Tagesordnung anzugeben.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
1. Jahresberichte, Rechnungslegung, Entlastung des Kassenwartes und alle drei Jahre Entlastung des Vorstandes; der Kassenwart wird jährlich entlastet.
2. Neuwahlen des Vorstandes und der drei Kassenprüfer finden alle drei Jahre statt; Ersatzwahlen werden jährlich durchgeführt;
3. Dem Verein gehören drei Kassenprüfer an. Jährlich scheidet der am längsten im Amt befindliche Kassenprüfer aus und wird durch einen neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt.
4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
5. Satzungsänderungen;
6. Festlegung der Spielaustragungsorte;
7. Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten;
8. Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn:
a. mindestens 50 stimmenberechtigte Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben der Gründe beantragen,
b. während des Jahres Neuwahlen oder Ersatzwahlen des Vorstandes notwendig werden,
c. der Vorstand einen Mitgliederbeschluss für notwendig hält,
d. dieses von mindestens zwei Vorständen der Stammvereine beantragt wird.
§11 Geschäftsordnung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig.
2. Die Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder wird bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
3. Jede Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Diese ist zu Beginn der Versammlung zu verlesen und zu genehmigen.
4. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Falles 1/4 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünschen, muss geheim abgestimmt werden. Der Vorstand hat für ausreichende Stimmenzettel zu sorgen.
5. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
6. In der Hauptversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn die Frist des Absatzes 5 eingehalten ist, es sei denn, dass die Versammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt.
7. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).
8. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters zu unterzeichnen.
9. Die Ladungsfrist bei ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen beträgt 14 Tage.
§12 Strafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis
2. Geldbuße
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen des Vereins
5. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist dem Empfänger mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§13 Kassenprüfer
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, alljährlich die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichtigen. Bei den Prüfungen ist das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§14 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren oder bei Sachverlusten. Für den Versicherungsschutz der der Mitglieder bei Sportunfällen gelten die verbandsüblichen Vereinbarungen.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. 2/3 der dann anwesenden Mitglieder können die Auflösung des Vereins endgültig beschließen. Die Abstimmung darüber ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den TSV Uehrde, den MTV Watzum und den FC Sambleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§17 Schlussbestimmung
Diese Vereinssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 08. Mai 1993 beschlossen; in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. März 1994 geändert, in der Jahreshauptversammlung am 15. März 1994 erweitert, in den Jahreshauptversammlung am 17.04.2005 und 17. Mai 2018 geändert und erweitert.
Die letzte Änderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 28. August 2020 beschlossen.
Der Vorstand